Informationen der Rechts- und Konsularabteilung
Hilfe in Notfällen
Wir wollen Sie informieren, wie Sie schon vor Beginn einer Reise Notfällen im Ausland vorbeugen können. Sollte es dann doch einmal geschehen - der Pass ist weg, das Geld verloren - finden Sie hier Hinweise, wie Ihnen die Botschaft bzw. das Generalkonsulat in Lagos weiterhelfen kann.
Beantragung von Personalausweisen am Generalkonsulat Lagos ab Januar 2013
Seit Januar 2013 bieten ausgewählte deutsche Auslandsvertretungen die Dienste einer Personalausweisbehörde an. Das bedeutet, dass Sie insbesondere an der für sie zuständigen Auslandsvertretung z.B. neue Personalausweise beantragen können. Sie können aber auch die elektronischen Zusatzfunktionen des Personalausweises aktivieren oder deaktivieren lassen oder Ihre persönliche PIN ändern.
Auch das Generalkonsulat Lagos ist seit Januar Personalausweisbehörde. Bitte finden Sie nachstehend weitere Informationen zum neuen Personalausweis und zu seiner Beantragung.
Bitte beachten Sie auch die Informationsbroschüre des Bundesinnenministerium, die einen wichtigen Überblick über das Spektrum der Online-Funktionen gewährt, wie diese genutzt werden können und was im Hinblick auf IT-Sicherheit unbedingt beachtet werden sollte.
Passangelegenheiten
Sie benötigen einen neuen Reisepass oder eine Passverlängerung? Hier finden Sie das Passantragsformular als pdf-Datei zum Herunterladen sowie Merkblätter zum Antragsverfahren.
Für Rückfragen steht Ihnen das Generalkonsulat Lagos gerne unter derTelefonnummer 00234 - (1) - 280 9966 sowie per Email unter lago%27%diplo%27%de,info zur Verfügung.
Kindereinträge im Reisepass der Eltern ab dem 26. Juni 2012 ungültig
Aufgrund europäischer Vorgaben ergibt sich im deutschen Passrecht eine wichtige Änderung: Ab dem 26. Juni 2012 sind Kindereinträge im Reisepass der Eltern ungültig und berechtigen das Kind nicht mehr zum Grenzübertritt. Somit müssen ab diesem Tag alle Kinder (ab Geburt) bei Reisen ins Ausland über ein eigenes Reisedokument verfügen. Für die Eltern als Passinhaber bleibt das Dokument dagegen uneingeschränkt gültig. Das Bundesinnenministerium empfiehlt den von der Änderung betroffenen Eltern, bei geplanten Auslandsreisen rechtzeitig neue Reisedokumente für die Kinder bei ihrer zuständigen Passbehörde zu beantragen. Als Reisedokumente für Kinder stehen Kinderreisepässe, Reisepässe und - je nach Reiseziel - Personalausweise zur Verfügung.
Kontakt zur Konsularabteilung
Servicespektrum Konsularhilfe
Für die im Ausland ansässigen Deutschen sind die Auslandsvertretungen in allen rechtlichen Angelegenheiten die wichtigste Verbindungsstelle nach Deutschland. Hier informieren wir Sie über unsere wichtigsten Dienstleistungen sowie über das jeweilige Verfahren.
Servicespektrum Konsularhilfe
Legalisation Nigerianischer Dokumente - Urkundenüberprüfung
Bitte beachten Sie, dass die Bestätigung der Echtheit nigerianischer Urkunden durch Legalisation derzeit nicht möglich ist. Es wird ein Urkundenüberprüfungsverfahren durchgeführt.
Finden Sie hier weiterführende Informationen zu dem Verfahren!
Vorzulegende Dokumente für eine Urkundenüberprüfung [pdf, 124.04k]
Hinweise zum Vorauszahlungsbetrug der "Nigeria-Connection"
Das Generalkonsulat Lagos erhält häufig Anfragen von deutschen Staatsangehörigen, die von Ihnen persönlich unbekannten Personen / Stellen aus Nigeria um finanzielle Leistungen gebeten worden sind. In der Regel handelt es sich um einen Betrugsversuch der sogenannten Nigeria-Connection. Das Merkblatt informiert, warum bei Kontakten in Nigeria, die Ihnen nicht persönlich bekannt sind, äußerste Vorsicht geboten ist.
Merkblatt Betrugsfälle [pdf, 108.15k]
Neue Regelung bei Scheidungen: Die Rom III-Verordnung
Deutsche Gerichte sind für Ehesachen international zuständig, wenn einer der Ehegatten Deutscher ist oder beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben § 98 FamFG). Die Zuständigkeit ist nicht ausschließlich. Auch eine Scheidung im Ausland ist bei analoger Anwendung von § 98 FamFG möglich. Ausländische Scheidungsurteile sind gem. § 107 in einem gesonderten Verfahren in Deutschland anzuerkennen. Ein Anerkennungsverfahren ist jedoch gem. der Brüssel II a VO bei Scheidungsurteilen aus den EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) nicht erforderlich. Entbehrlich ist das Anerkennungsverfahren ebenfalls, wenn zwei Ehegatten mit derselben Staatsangehörigkeit durch ein Gericht ihres Heimatstaates gemäß ihrem Heimatrecht geschieden worden sind. Nach welchem Recht eine Scheidung ausgesprochen wird, bestimmt sich seit dem 21.06.2012 gem. der Rom III VO grundsätzlich nach dem Recht des Staates , in dem die Ehegatten ihrem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Detaillierte Ausführungen zur Rom III VO entnehmen Sie bitte dem beigefügten Merkblatt.
Informationsblatt Rom III [pdf, 19.88k]
Die App des Auswärtigen Amts.
Der Name ist Programm. Das Auswärtige Amt hat für Sie die nötigen Informationen für eine sichere und möglichst reibungslose Auslandsreise in einer Anwendung zusammengefasst.
Sicher reisen - Ihre Reise-App